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Wirtschaft & Gewerbe - Amorbach

Gewerbemeldungen

Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) muss derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.

Das gleiche gilt, wenn

1. der Betrieb verlegt wird (Gewerbeummeldung)
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder (Gewerbeummeldung)
3. der Betrieb aufgegeben wird.(Gewerbeabmeldung)


Für die entsprechenden Anzeigen (Gewerbean-, um-, oder Abmeldung) sind die jeweiligen amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.
Die vorgeschriebenen Vordrucke sind jeweils vollständig und gut lesbar auszufüllen.

Folgende Unterlagen sind bei der Gewerbeanmeldung vorzulegen

· Personalausweis oder Reisepass
· Kopie des Handelsregisterauszuges bei eingetragenen Firmen
· Handwerkskarte bei Handwerksbetrieben
· Ausländer aus nicht EU-Staaten benötigen zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, nach der die Ausübung eines Gewerbes erlaubt ist.
Wenn Sie sich Formulare herunterladen wollen oder am PC ausfüllen möchten, dann klicken Sie bitte auf den Link des Gewerbeportals Bayern, unterhalb dieses Textes!
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