Die Stadt Amorbach hat mit Stadtratsbeschluss vom 28.11.2024 zum 31.12.2024/01.01.2025 ein Abbrennverbot für Kleinfeuerwerk (Klasse II) im Altstadtbereich erlassen.
Die Allgemeinverfügung könne Sie hier einsehen: Abbrennverbot Feuerwerk
In folgenden Bereichen dürfen aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II (z. B. Raketen) abgebrannt werden:
Boxbrunner Straße bis Hausnummer 23
Am Häutbach
Hundsgässchen bis Hausnummer 21
Bädersweg
Miltenberger Straße
Löhrstraße
Steinerne Gasse
Im Ehrlein bis Hausnummer 1
Mühlrain
Wolkmannstraße
Amtsgarten
Abteigasse
Hintere Gasse
Bauhofstraße
Schmiedsgasse
Neugasse
Schloßplatz
Freihof
Kalte Gasse
Grünanlage Konvent bis zur Debonstraße
Johannisturmstraße
Kellereigasse
Am Stadttor
Pfarrgasse
Marktplatz
Oberes Tor
Schenkgasse
Kirchplatz
Bahnhofstraße
Schüttstraße
Einen Übersichtsplan finden Sie in der oben verlinkten Allgemeinverfügung.
Verstöße gegen diese Anordnung, das sämtliche pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II erfasst, stellen nach § 46 Nr. 8 Buchst. b oder Nr. 9 der 1. SprengV eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.