Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen im Altstadtbereich

Kategorie: Bauprojekt

Die Stadt Amorbach hat mit Stadtratsbeschluss vom 28.11.2024 zum 31.12.2024/01.01.2025 ein Abbrennverbot für Kleinfeuerwerk (Klasse II) im Altstadtbereich erlassen.

Die Allgemeinverfügung könne Sie hier einsehen: Abbrennverbot Feuerwerk 

In folgenden Bereichen dürfen aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes keine pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II (z. B. Raketen) abgebrannt werden:

Boxbrunner Straße bis Hausnummer 23

Am Häutbach

Hundsgässchen bis Hausnummer 21

Bädersweg

Miltenberger Straße

Löhrstraße

Steinerne Gasse

Im Ehrlein bis Hausnummer 1

Mühlrain

Wolkmannstraße

Amtsgarten

Abteigasse

Hintere Gasse

Bauhofstraße

Schmiedsgasse

Neugasse

Schloßplatz

Freihof

Kalte Gasse

Grünanlage Konvent bis zur Debonstraße

Johannisturmstraße

Kellereigasse

Am Stadttor

Pfarrgasse

Marktplatz

Oberes Tor

Schenkgasse

Kirchplatz

Bahnhofstraße

Schüttstraße

Einen Übersichtsplan finden Sie in der oben verlinkten Allgemeinverfügung.

Verstöße gegen diese Anordnung, das sämtliche pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II erfasst, stellen nach § 46 Nr. 8 Buchst. b oder Nr. 9 der 1. SprengV eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

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