Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) muss derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Das gleiche gilt, wenn:
1. Der Betrieb verlegt wird (Gewerbeummeldung).
2. Der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind(Gewerbeummeldung).
3. Der Betrieb aufgegeben wird (Gewerbeabmeldung).
Für die entsprechenden Anzeigen sind die jeweiligen amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.