Hundesteuer

Ansprechpartnerin:
Ramona Hefner

Abteilung:
Steuern- und Verbrauchsgebühren

Zimmer:
1.01

Telefon:
09373 / 209-23

E-Mail:

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende örtliche Hundesteuersatzung erlassen. Weil die Hundesteuersatzungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen können, ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.

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