Die Stadt Amorbach ist zuständig für die Durchführung des Jagd- und Wildschadensersatzverfahrens.
Wildschäden sind gemäß § 29 Abs. 1 BJagdG zu ersetzen, wenn
- der Schaden durch die gesetzlich bestimmten Wildarten (Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen) verursacht wurde und
- die betroffenen Grundstücke zu einem Jagdbezirk gehören (Ausnahme: Keine Ersatzpflicht, wenn auf den Flächen die Jagd ruht oder dauerhaft nicht ausgeübt werden darf, z. B. befriedete Bezirke.)
Für die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens ist zwingend eine schriftliche Schadensanzeige (per Post oder Fax) bei der Stadt Amorbach einzureichen – alternativ ist die Anzeige eines Wildschadens auch zur Niederschrift bei der Stadt Amorbach möglich.


